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Montag, 25. November 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (r). Der Kreis Höxter hebt seine seit 2003 geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen mit Wirkung zum 1. Juli auf. Damit wird es die in der Verfügung genannten Brenntage zukünftig nicht mehr geben. Die Ordnungsämter der Kommunen können das Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall allerdings zulassen.

„Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwertende Abfälle. Für eine Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit.“ Mit diesen beiden Sätzen beginnt die Präambel der bisher gültigen Allgemeinverfügung des Kreises Höxter. „Für die Ausnahmen von der Regel galt unsere bisherige Allgemeinverfügung“, erläutert Dr. Kathrin Weiß vom Kreis Höxter, Leiterin der Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft. So sei es unter strengen Auflagen möglich gewesen, in der Zeit von Oktober bis April in Ausnahmefällen bestimmte pflanzliche Abfälle, also Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, zu verbrennen.

„Leider mussten wir beobachten, dass in einigen Städten die Ausnahme zur Regel wurde und die Bürgerinnen und Bürger die Brenntage nahezu so genutzt haben, als ob es gar keine Einschränkungen gäbe“, erläutert Dr. Weiß. Um hier in Zukunft rechtliche Unwägbarkeiten auszuschließen, werde deshalb nun die am 1. September 2003 in Kraft getretene Allgemeinverfügung aufgehoben und damit Brenntage endgültig abgeschafft. „In begründeten Einzelfällen können jedoch von den Ordnungsämtern der Städte Ausnahmen zugelassen werden. Diese können jedoch grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Pauschale Ausnahmegenehmigungen wie früher wird es also nicht mehr geben.“ Pflanzenabfälle, die nicht selbst verwertet werden können, sind nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwingend getrennt einzusammeln und zu verwerten. Ein Verbrennen und damit eine Entsorgung von Pflanzenabfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen scheiden daher im Normalfall aus. „Zum Schutz der Umwelt und unserer natürlichen Ressourcen ist dies auch notwendig“, erklärt Dr. Weiß. „Baum- und Strauchschnitt sind zum Verbrennen zu schade. Sie sollen entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Grundsatz ‚Verwerten geht vor Beseitigen‘ bevorzugt einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt werden.“ So werden über eine Kompostierung oder Vergärung aus diesen Abfällen Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen, bei der Vergärung entsteht gleichzeitig nutzbares Biogas. „In Heizkraftwerken können durch Baum- und Strauchschnitt andere Brennstoffe ersetzt werden, was gerade angesichts der aktuellen Preisentwicklung der Rohstoffe umso mehr ins Gewicht fällt“, so Dr. Weiß.

Darüber hinaus ergeben sich bei einer Verbrennung von Pflanzenabfällen weitere Nachteile. „So erhöht sich durch das Verbrennen die Feinstaubbelastung. Bei unsachgerechtem Verbrennen kann es außerdem zu starker Rauchentwicklung kommen, was die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigt und worunter insbesondere Allergiker und Menschen mit Atemwegserkrankungen leiden“, macht Dr. Weiß deutlich. „Ebenso können durch Unachtsamkeit beim Verbrennen Igel, Kaninchen und Erdkröten, die in den aufgeschichteten Haufen Unterschlupf gefunden haben, gefährdet werden.“

Doch wohin mit dem wertvollen Naturgut? Diese Frage werden sich die Gartenliebhaber stellen – doch der Kreis Höxter hält Antworten bereit: „Im Idealfall über den vorhandenen Komposthaufen, ansonsten über die Bio- und gegebenenfalls die zusätzliche Biosaisontonne, die monatlichen Wertstoffsammlungen, die Deponie in Wehrden oder das Kompostwerk in Oeynhausen. Bei größeren Mengen kann es auch sinnvoll sein, einen Häcksler zu bestellen“, erläutert Dr. Kathrin Weiß. Sie bittet alle Bürgerinnen und Bürger, stets daran zu denken, dass es sich um einen Gesetzesverstoß handelt, wenn Gartenabfälle ohne Genehmigung verbrannt werden. Dieser wird als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann mit einer Geldbuße geahndet werden – im Extremfall bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.

Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei zulässigen Lagerfeuern sind weiterhin möglich. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. Zu der Frage, in welchen Fällen es sich tatsächlich um Brauchtumsfeuer handelt, wird auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. April 2004 (Az.: 21 B 727/04) verwiesen, in dem Indizien beschrieben sind, die als Anhaltspunkte für diese Beurteilung herangezogen werden können. Brauchtumsfeuer sind danach dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören beispielsweise Oster- oder Martinsfeuer.

Infokasten: Gartenabfälle recyceln statt verbrennen

Äste, Zweige, Laub und Staudenschnitt werden zwar als Gartenabfall definiert, tatsächlich handelt es sich aber um organisches Pflanzenmaterial mit wertvollen Nährstoffen im Gepäck. Stickstoff, Kalium, Phosphor und Spurenelemente sind viel zu schade, um als Rauch wirkungslos zu verpuffen. Sinnvoller ist eine Wiederverwertung als gehaltvolle Komposterde, die das Wachstum von Blumen, Stauden und Gemüse in Schwung bringt. Überreste vom Gehölzschnitt und Herbstlaub machen sich nützlich als Mulch im Beet oder natürlicher Wegebelag.

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